Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Tischlerhandwerks 2021
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteil und werden durch widersprechende AGB des Auftraggebers nicht abbedungen. Unsere AGB liegen in unseren Geschäftsräumen gut sichtbar zur Einsicht aus und Sie finden sie auch in unserem Internetauftritt.
Bei öffentlichen Vergaben (VOB/A und VOL/A) gelten die AGB nicht.
Grund der Einschränkung im ersten Satz sowie in Ziffer 1 der AGB ist, dass im Rahmen öffentl. Ausschreibungen Ergänzungen durch AGB als unzulässige Abänderung der Ausschreibung verstanden werden mit der Folge eines zwingenden Ausschlusses des Angebotes aus der Wertung.
In Ziffer 9 wird auf die Verbraucherschlichtungsstelle hingewiesen. Eine Verpflichtung zur Teilnahme besteht nicht, sollte dies als sinnvoll erachtet werden, wäre der letzte Halbsatz „noch ist er hierzu bereit“ zu streichen.
Unter Ziffer 11 ist ein Absatz zur Aufklärung über die Speicherung personenbezogener Daten hinzugekommen, um der Informationspflicht nach DSGVO nachzukommen. Bitte beachten Sie auch: Die VOB/B ist gegenüber Privatkunden (Verbrauchern) nicht mehr anwendbar. Geschieht dies doch, führt dies dennoch zur Anwendbarkeit aller für den Tischler nachteiligen Klauseln! Oftmals wird der Besteller seinerseits (Architekt oder Generalunternehmen) die VOB/B aber als Vertragsgrundlage einführen. Dann gilt die VOB/B ohnehin gegenüber dem (Bau-)Handwerker.
Die Verwendung gegenüber Lieferanten erscheint sinnvoll, da diese teilweise auf die neue Gesetzeslage (Ein- und Ausbaukosten trägt Lieferant mangelhafter Ware) mit (wohl) zulässigen Ausschlussklauseln hinsichtlich der Kostenübernahme gegenüber Unternehmerkunden reagiert haben. Die umseitigen AGB widersprechen diesem Ansinnen, was zur Unanwendbarkeit beider AGB-Klauseln und dem Rückfall auf die Gesetzeslage führt.