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Allgemeine Geschäftsbedingungen

des Tischlerhandwerks 2021

Gemeinsam mit unserem Bundesverband Tischler Schreiner Deutschland empfehlen wir den Mitgliedsbetrieben die nachstehenden AGB des Tischler- und Schreinerhandwerks unverbindlich zur Verwendung im Geschäftsverkehr mit ihren Auftraggebern. Den Adressaten steht es frei, der Empfehlung zu folgen oder andere Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden. Diese Empfehlung ersetzt die vorherigen AGB.


Bei Verwendung der anliegenden Geschäftsbedingungen bitten wir zu berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Hinweis auf „umseitige“ oder „beigefügte“ AGB auf der Vorderseite des Vertrages (Auftragsscheines) erfolgen muss und für einen Durchschnittskunden unmissverständlich auch bei flüchtiger Betrachtung nicht übersehen werden darf. Da hieran manche Einbeziehung von AGB scheitert, bitten wir – ggf. durch Fettdruck – oberhalb der Unterschriftenzeile des Auftrags- oder Vertragsformulars den Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzubringen. Dieser Hinweis kann etwa wie folgt formuliert werden:


Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteil und werden durch widersprechende AGB des Auftraggebers nicht abbedungen. Unsere AGB liegen in unseren Geschäftsräumen gut sichtbar zur Einsicht aus und Sie finden sie auch in unserem Internetauftritt. In der Regel sind sie aber auf der Rückseite unserer Geschäftsformulare abgedruckt.


Bei öffentlichen Vergaben (VOB/A und VOL/A) gelten die AGB nicht.


Grund der Einschränkung im ersten Satz sowie in Ziffer 1 der AGB ist, dass im Rahmen öffentl. Ausschreibungen Ergänzungen durch AGB als unzulässige Abänderung der Ausschreibung verstanden werden mit der Folge eines zwingenden Ausschlusses des Angebotes aus der Wertung.


In Ziffer 9 wird auf die Verbraucherschlichtungsstelle hingewiesen. Eine Verpflichtung zur Teilnahme besteht nicht, sollte dies als sinnvoll erachtet werden, wäre der letzte Halbsatz „noch ist er hierzu bereit“ zu streichen.


Unter Ziffer 11 ist ein Absatz zur Aufklärung über die Speicherung personenbezogener Daten hinzugekommen, um der Informationspflicht nach DSGVO nachzukommen. Bitte beachten Sie auch: Die VOB/B ist gegenüber Privatkunden (Verbrauchern) nicht mehr anwendbar. Geschieht dies doch, führt dies dennoch zur Anwendbarkeit aller für den Tischler nachteiligen Klauseln! Oftmals wird der Besteller seinerseits (Architekt oder Generalunternehmen) die VOB/B aber als Vertragsgrundlage einführen. Dann gilt die VOB/B ohnehin gegenüber dem (Bau-)Handwerker.


Die Verwendung gegenüber Lieferanten erscheint sinnvoll, da diese teilweise auf die neue Gesetzeslage (Ein- und Ausbaukosten trägt Lieferant mangelhafter Ware) mit (wohl) zulässigen Ausschlussklauseln hinsichtlich der Kostenübernahme gegenüber Unternehmerkunden reagiert haben. Die umseitigen AGB widersprechen diesem Ansinnen, was zur Unanwendbarkeit beider AGB-Klauseln und dem Rückfall auf die Gesetzeslage führt.


Für Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung. Ihr Tischler Fachverband.

→ lesen Sie hier unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen
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